Hallo, Am 20. Oktober 2014 13:34 schrieb Bjoern Franke <[email protected]>:
> Wir erhielten heute folgende Rückmeldung von der BNetzA: > > "Für die von Ihnen beschriebene Tätigkeit ist eine Meldung nach § 6 > Telekommunikationsgesetz (TKG) vorzulegen. Da die Meldung nach § 6 TKG > tätigkeits- und nicht gebietsbezogen erfolgen soll , ist nicht jeder > einzelne / weitere Standort zu melden. Die Meldung hat formblattgebunden > zu erfolgen. Das entsprechende Formular füge ich Ihnen bei." > > Wer hat denn bei dir die entsprechende Auskunft erteilt? Das war Herr Georg Eisenberg, der auf meine folgende Anfrage: ############ Frage ############ Auf Ihrer Seite http://www.bundesnetzagentur.de/cln_1432/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Unternehmen_Institutionen/Anbieterpflichten/Meldepflicht/meldepflicht-node.html erklären Sie die Modalitäten für eine solche Meldung. > Gewerblich in diesem Sinne ist jede Tätigkeit, die zumindest mit der > Absicht der Kostendeckung der Öffentlichkeit angeboten wird. > ... > Öffentlichkeit ist jeder unbestimmte Personenkreis. Diese Punkte sind fraglos gegeben, sofern sie sich nicht auf den Betrieb des WLAN, sondern auf den normalen Geschäftsbetrieb beziehen. Die Fragen die ich mir nun grundsätzlich stelle: Ist die oben zitierte Angabe zum Gewerbe auf Ihrer Seite auf den Betrieb des WLANs zu gewerblichen Zwecken gemünzt, oder ist damit der grundsätzliche Betrieb irgendeines Gewerbes gemeint? Müssen wir im Fall eines kommerziellen, externen Anbieters eine Meldung gemäß § 6 Telekommunikationsgesetz abgeben? Muss explizit im Fall des Betriebes eines "Freifunk-Knotens" eine Meldung gemäß § 6 Telekommunikationsgesetz abgegeben werden? Konkreter Fall: Wir als [unser Unternehmen] würden ein öffentliches WLAN für unsere Kunden und Mitarbeiter (Freifunk oder kommerzieller Anbieter) betreiben. Dies ist jedoch nicht der Zweck unseres Gewerbes. Wir betreiben das WLAN kostenlos für die Nutzer. Muss eine Meldung abgegeben werden? Ergänzung: Würden im Fall "Freifunk" andere Gewerbetreibende in der Umgebung ebenfalls einen Freifunk-Knoten aufstellen und ihren Kunden bzw. der Allgemeinheit einen Zugang zu Diensten bereit stellen, müssten diese ebenfalls eine Meldung gemäß § 6 Telekommunikationsgesetz abgeben, auch wenn der Betrieb des (für die Kunden bzw. Allgemeinheit ebenfalls kostenlosen) WLANs nicht der eigentliche Zweck des Gewerbes ist? Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen im voraus! Gerne können wir auch zu dem Thema telefonieren (habe aber leider keine entsprechende Telefonnummer auf Ihrer Seite gefunden). Es wäre mir jedoch lieb, wenn ich eine entsprechende Aussage zu den Fragen in "zitierfähiger" Form per Mail oder Brief erhalte, damit ich damit im Haus weiter arbeiten kann. ############ wie folgt antwortete: ############ Antwort ############ ... Wie Sie in Ihrer E-Mail beschreiben, ist der Zugang zum WLAN für die Kunden kostenlos. Entsprechend besteht dann auch für [unser Unternehmen] keine Meldepflicht nach § 6 TKG. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. ... ############ Auf telefonische Nachfrage wurde mir erklärt, dass sich der Sachverhalt auch auf Cafés, Hotels oder andere Gastronomie bezieht. Wer hat denn bei euch geantwortet und wie lautete die Frage? Viele Grüße Andreas -- [email protected] ICQ:4133249 ---------------------------------------------------------------------- http://www.andreas-edler.de http://www.filmfacts.de _______________________________________________ WLANtalk mailing list [email protected] Abonnement abbestellen? -> http://lists.freifunk.net/mailman/listinfo/wlantalk-freifunk.net Weitere Infos zu den freifunk.net Mailinglisten und zur An- und Abmeldung unter http://freifunk.net/mailinglisten
