Hallo Gemeinde,
im Rahmen der Gesamtdiskussion ging es u.a.
auch um Verantwortlichkeiten.
-> Impressum-> Wer ist verantwortlich f�r die Seiten auch wenn die
Seiten auf einem anderen Server liegen oder nur einen link beinhalten:
Nachfolgend ein Urteil:
JurPC: Internet-Zeitschrift f�r Rechtsinformatik
Stand: 11.02.2005 Herausgeber: Prof. Dr. Maximilian Herberger Home
E-Mail an die Redaktion
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Urteil vom 09.09.2004
5 U 194/03
Domain-Hiding
JurPC Web-Dok. 20/2005, Abs. 1 - 32
�� 3 UWG n.F., 823 BGB, 6 TDG
Leits�tze
1. Der im Impressum einer Internetseite als Verantwortlicher genannte
Diensteanbieter ist - insbesondere im Fall des sog. Domain-Hiding - f�r
die zug�nglich gemachten Leistungen auch dann verantwortlich, wenn er nicht
Domain-Inhaber ist. Objektiv widerspr�chliche Impressum-Angaben,
die auf zwei unterschiedliche Unternehmen verzweigen begr�nden jedenfalls eine
Verantwortlichkeit als Mitst�rer.
2. Zu dem Verteidigungsvorbringen eines f�r die Versendung von Spam-Mail
(Mit)Verantwortlichen, ein unbekannter Dritter habe seine
Impressum-Angaben missbraucht und ohne sein Wissen mit einer anderen Seite
verlinkt.
Die Antragstellerin betreut und vermarktet den weltweit t�tigen
Online-Dienst "AOL" in der Bundesrepublik Deutschland. Die
Antragsgegnerin bietet ebenfalls Dienstleistungen im Internet an. Sie widmet
sich nach Darstellung auf ihrer Homepage www.sxx-sxx.com "der
Vermittlung von erotischen Inhalten im Netz", und zwar u.a. durch das
Bereitstellen sog. Dialer-Programme, die der Abrechnung f�r die Nutzung
kostenpflichtiger Erotik-Angebote dienen. JurPC Web-Dok.
20/2005,
Abs. 1
Im Juni 2003 erhielt der Inhaber einer �ber den Dienst der
Antragstellerin zur Verf�gung gestellten E-Mail-Adresse unaufgefordert eine sog.
Spam-Mail mit folgendem Inhalt:
Abs. 2
Hinter der Textzeile "Gleich kostenlos anmelden" ist ein Hyperlink
hinterlegt, der beim Anklicken zu der URL http://eroticslive.2xt.de mit
folgender Bildschirmanzeige f�hrte:
Abs. 3
F�r die von dieser Seite �ber Weiterverzweigungen aufrufbaren
Erotik-Angebote stellt die Antragsgegnerin u.a. den Anbietern die
Dienstleistungen ihrer Dialer-Programme zur Verf�gung.
Abs. 4
Nach der - von der Antragsgegnerin bestrittenen - Darstellung der
Antragstellerin f�hrte ein Anklicken des Links "Impressum" zu der
nachfolgenden Bildschirmdarstellung, die Unternehmensbezeichnung, Anschrift und
Telekommunikationsverbindungen der Antragsgegnerin
ausweist:
Abs. 5
Auf Grund dieser Umst�nde nimmt die Antragstellerin die Antragsgegnerin
wegen eines Wettbewerbsversto�es als Veranlasserin der
angegriffenen Spam-Mail in Anspruch.
Abs. 6
Die Antragstellerin hat in erster Instanz beantragt,
Abs. 7
der Antragsgegnerin bei Meidung eines f�r jeden Fall der
Zuwiderhandlung f�lligen Ordnungsgeldes in H�he von bis zu EUR 250.000.-,
ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an
der Gesch�ftsf�hrerin, zu untersagen,
im gesch�ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, eMails zum Zwecke
der Bewerbung von Internet-Erotikangeboten zu versenden
oder versenden zu lassen, ohne dass bereits eine Gesch�ftsbeziehung mit dem
Empf�nger besteht oder dessen tats�chliches oder mutma�liches
Einverst�ndnis f�r den Empfang vorliegt, insbesondere, wenn dies in der
nachfolgenden Form erfolgt:
Abs. 8
Das Landgericht hat die Antragsgegnerin mit einstweiliger Verf�gung vom
11.07.03 nach diesem Antrag zur Unterlassung verpflichtet und
diese Verf�gung auf den mit einem Abweisungsantrag verbundenen Widerspruch der
Antragsgegnerin mit Urteil vom 07.11.03 aufrecht erhalten.
Abs. 9
Die Antragsgnerin nimmt in Abrede, den Versand der angegriffenen E-Mail
vorgenommen oder veranlasst zu haben bzw. hierf�r rechtlich
verantwortlich zu sein. Sie macht geltend, ihre tats�chliche und rechtliche
Beziehung zu den �ber die URL http://eroticslive.2xt.de erschlossenen
Dienstleistungen beschr�nke sich auf das Angebot ihrer Dialer-Programmen f�r
die von ihr unabh�ngigen Anbieter von Erotik-Dienstleistungen. Es
sei unzutreffend, dass sie im Impressum dieser Seite genannt sei. Sollte dies
gleichwohl der Fall sein, so sei dies von dritter Seite ohne ihren
Willen oder ihre Veranlassung unzul�ssigerweise veranlasst worden.
Abs. 10
Gegen das Urteil vom 07.11.03 richtet sich die form- und fristgerecht
eingelegte Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin
verfolgt in zweiter Instanz unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Sachvortrags ihr Abweisungsbegehren weiter. Die Antragstellerin verteidigt auf
der Grundlage des bereits erstinstanzlich gestellten Antrags das
landgerichtliche Urteil.
Abs. 11
Wegen der tats�chlichen Feststellungen im �brigen wird auf das
erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten
Schrifts�tze nebst Anlagen Bezug genommen.
Abs. 12
II.
Die zul�ssige Berufung ist unbegr�ndet. Das Landgericht hat die
Antragsgegnerin zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Ihr
Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem
Senat Anlass zu folgenden erg�nzenden Anmerkungen:
Abs. 13
1. Die Antragstellerin ist zur Verfolgung des geltend gemachten
Unterlassungsanspruchs aus �� 3 UWG n.F., 823 BGB aktivligitimiert. Zwar
ist die Antragstellerin selbst nicht als Adressatin der Spam-Mail betroffen.
Als Betreiberin eines Online-Dienstes ist sie jedoch durch die in
erheblichem Umfang um sich greifende Problematik des "Spammens" unmittelbar und
nachhaltig beeintr�chtigt, insbesondere weil ihre Netz-,
Speicher- und Personalkapazit�ten hierdurch in wirtschaftlich nennenswertem
Umfang gebunden werden und ihre gesch�ftliche T�tigkeit gest�rt
wird. Dies gilt selbst dann, wenn Netzbetreiberin die amerikanische
Muttergesellschaft der Antragstellerin ist. Denn zumindest die inl�ndischen
Vertragsbeziehungen werden �ber die Antragstellerin abgewickelt. Die Parteien
sind Wettbewerber bei dem Angebot von Online-Diensten. Die
wettbewerbs- und zivilrechtliche Unzul�ssigkeit unverlangt zugesandter E-Mails
steht zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit. Diesen
Grundsatz hat der Bundesgerichtshof erst k�rzlich in seiner Entscheidung
"E-Mail-Werbung" (BGH NJW 04, 1655 - E-Mail-Werbung)
hervorgehoben.
Abs. 14
2. Die Antragsgegnerin ist f�r den geltend gemachten Anspruch auch
passivlegitimiert. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass
�ber den Link "Gleich kostenlos anmelden" auf die Seite
http://eroticslive.2xt.de verzweigt wird. F�r die auf dieser Seite angebotenen
Dienste ist
die Antragsgegnerin zumindest mitverantwortlich. Die Antragstellerin hat
glaubhaft gemacht, dass sich - jedenfalls am 23.06.03 - bei dem Anklicken
des auf dieser Seite befindlichen Links "Impressum" ein weiteres Fenster
ge�ffnet hat, welches die Impressum-Angaben der Antragsgegnerin in
der oben unter Ziff. I. dargestellten Art enthielt. Dies ergibt sich
nachvollziehbar aus der (erg�nzenden) eidesstattlichen Versicherung von M.N.
vom 08.07.04 (Anlage ASt7). Dementsprechend ist es zumindst �berwiegend
wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die E-Mail-Werbung f�r die
dort zug�nglichen Dienstleistungen entweder selbst veranlasst hat oder durch
Dritte hat versenden lassen.
Abs. 15
a. Soweit die Antragstellerin die konkreten Schritte bis zur
Einblendung der "Impressum"-Angaben erst in zweiter Instanz auf den rechtlichen
Hinweis des Senats vom 15.06.04 glaubhaft gemacht hatte, unterliegt ihr
erg�nzender Vortrag nicht der Zur�ckweisung gem. �� 529 Abs. 1 Nr. 2,
531 Abs. 2 ZPO. Zum einen h�tte der Mangel der Glaubhaftmachung bereits dem
Landgericht Veranlassung geben k�nnen, durch einen
entsprechenden Hinweis auf die Vorlage einer erg�nzenden eidesstattlichen
Versicherung hinzuwirken, so dass die Voraussetzungen f�r den
Zulassungsgrund aus � 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erf�llt sind. Im �brigen steht die
Wahrnehmung der gerichtlichen Hinweispflicht aus � 139 Abs. 4 ZPO
aus der Natur der Sache der M�glichkeit entgegen, den erst auf den Hinweis
auflagengem�� erfolgten Sachvortrag sodann der Zur�ckweisung
wegen Verp�tung zu unterwerfen. Schlie�lich ist die Antragsgegnerin
insbesondere der neuen Glaubhaftmachungslage hinsichtlich der Impressum-
Angaben auch nicht substanziiert entgegen getreten, so dass dieser Sachvortrag
insoweit als unstreitig zu behandeln w�re und auch deshalb nicht
einer Zur�ckweisung unterl�ge.
Abs. 16
b. Die aus dem "Impressum" ersichtlichen Angaben bezeichnen in der
Regel das f�r den Inhalt der Seite verantwortliche Unternehmen. Dies
ergibt sich insbesondere aus der gesetzlichen Regelung des � 6 TDG. Danach
haben "Diensteanbieter" f�r "gesch�ftsm��ige Teledienste" die in
der Gesetzesbestimmung n�her bezeichneten Angaben zu machen, wozu u.a. auch
Name, Anschrift und Angaben geh�ren, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme erm�glichen. Bei dem Veranlasser der �ber
http://eroticslive.2xt.de abrufbaren Inhalte handelt es sich um einen
"Diensteanbieter" i.S.v. � 3 Nr. 1 TDG. Bei den zug�nglich gemachten Leistungen
handelt es sich um Teledienste i.S.v. � 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
TDG. Dementsprechend weist die Bezugnahme der von M.N. aufgerufenen
Impressumangaben auf die Antragsgegnerin mit �berwiegender
Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass die Antragsgegnerin f�r die Inhalte dieser
Seite - entgegen ihrer eigenen Darstellung - jedenfalls im Juni 2003
im Au�enverh�ltns als Verantwortliche einzustehen bereit war.
Abs. 17
c. Hierf�r ist es ohne Belang, wenn die Antragsgegnerin nicht zugleich
als Verantwortliche der Domain-Seite bei DENIC registriert ist. Denn
auf Grund der Domainstruktur �ber eine Subdomain "eroticslive" tritt -
domainrechtlich - im Au�enverh�ltnis nur der Inhaber der Domain www.2xt.de
in Erscheinung. Hinter dieser URL steht - wie die Antragstellerin mit Anlagen
ASt1 bis ASt3 (neu) dargelegt hat - ein Unternehmen, das Dritten die
M�glichkeit bietet, mit Hilfe einer von dieser URL verzweigenden Subdomain eine
"Umleitung" auf die eigene Homepage (sog. redirect)
vorzunehmen. Diese Ma�nahme kann u.a. zum "URL-Hiding" in der Weise genutzt
werden, dass die Weiterverzweigung auf die Zieldomain des
Endanbieters von Leistungen "im Hintergrund" erfolgt und f�r den Kunden in der
URL-Zeile nur die zun�chst angew�hlte Subdomain sichtbar bleibt,
die der Seite www.2xt.de zugeordnet ist. Ob die Antragsgegnerin von den sich
hieraus ergebenden M�glichkeiten des Domain-Hiding Gebrauch
gemacht hat, muss der Senat nicht entscheiden. Aus dieser Domainstruktur folgt
jedenfalls, dass die konkrete Verantwortlichkeit der �ber die
einzelnen Subdomains aufzurufenden Angebotsseiten in der Regel von der
Verantwortlichkeit des Betreibers der URL www.2xt.de abweicht, so
dass die DENIC-Registrierung keinen Aufschluss �ber die Person des
Verantwortlichen der URL http://eroticslive.2xt.de geben kann.
Abs. 18
d. Auch der Umstand, dass sich auf der von M.N. aufgrufenen Seite
http://eroticslive.2xt.de nach Darstellung der Antragsgegnerin Hinweise
auf einen anderen - oder weiteren - Verantwortlichen finden, steht ihrer
Haftung als Veranlasserin der Spam-Mails nicht entgegen. Es mag sein,
dass sich unten auf dieser Seite ein weiterer Link befindet bzw. befunden hat,
mit dem ein Impressum aufgerufen wird, das auf eine "H.M.S."
hinweist (Anlage AG2).
Abs. 19
aa. Es ist schon nichts daf�r ersichtlich, dass sich dieses - weitere -
Impressum konkret zur Verantwortlichkeit f�r die Inhalte der Seite
http://eroticslive.2xt.de verh�lt. Denn die Impressum-angabe steht am Seitenfu�
rechts neben der Angabe "Copyright 2002 H.M.S". Ein derartiger
Copyrightvermerk weist in erster Linie auf diejenige Person hin, zu deren
Gunsten der urheberrechtliche Schutz an der Gestaltung der Seite
besteht. Der Umstand, dass der Impressum-Linke in einer Zeile mit dem
Copyright-Hinweis steht, verst�rkt diesen Eindruck.
Abs. 20
bb. Auch die �ber den Aufruf dieses Links erschlossenen - ebenfalls aus
der Anlage AG2 ersichtlichen - Angaben sprechen dagegen, dass
sich diese Impressumangaben konkret auf die Seite http://eroticslive.2xt.de
beziehen. Zwar hei�t es dort "Diese Seite wird betrieben und betreut
von: ... ". Dieser Information ist im Kopfbereich der Seite und in der
URL-Zeile aber die Domain www.exxx.de zugeordnet, so dass auch im Hinblick
hierauf nichts daf�r spricht, dass diese Impressumangaben der von der
Antragsgegnerin f�r die Seite http://eroticslive.2xt.de �bernommenen
Verantwortlichkeit entgegen stehen k�nnten.
Abs. 21
cc. Selbst wenn dies der Fall der sein sollte, w�ren die
Impressum-Angaben, die von einer Seite auf zwei unterschiedliche Unternehmen
verzweigen, objektiv widerspr�chlich und aus Sicht der angesprochenen
Verkehrskreise ungeeignet, eine eindeutige Haftungszuordnung zu
bewirken. Schon diesem Grund w�ren deshalb beide in Bezug genommenen
Unternehmen zumindest als Mitst�rer verantwortlich.
Abs. 22
e. Soweit die Antragsgegnerin sich auf die M�glichkeit berufen - und
diese im Rahmen des Senatstermin noch n�her ausgef�hrt - hatte, ein
unbekannter Dritter k�nne ihre Impressum-Angaben missbraucht und ohne ihr
Wissen sowie ohne ihre Billigung mit der Seite
http://eroticslive.2xt.de verlinkt haben, bleibt auch dieser
Verteidigungsversuch ohne Erfolg.
Abs. 23
aa. Es ist schon im Ausgangspunkt wenig plausibel - wenngleich nicht
v�llig ausgeschlossen -, dass die firmenbezogenen Angaben durch
einen Dritten zur Verdeckung der eigenen Verantwortlichkeit missbraucht werden.
Eine solche M�glichkeit stellt sich aber zumindest dann als
erfahrungswidrig dar, wenn unstreitig ist, dass die Antragsgegnerin im
Zusammenhang mit der Seite http://eroticslive.2xt.de keine Unteiligte ist,
sondern Drittanbietern f�r die Nutzung dieser Seite ihre Dienste in Form von
Dialer-Programmen zur Verf�gung stellt. In einem solchen Fall ist ein
Missbrauch der Impressum-Angaben schon deshalb unwahrscheinlich, weil sich alle
Gesch�ftsvorg�nge mit der konkreten Seite auch im
unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Antragstellerin befinden, so dass ihr
derartige Manipulationen kaum verborgen bleiben k�nnen.
Abs. 24
bb. Ein etwaiger Missbrauch ist im vorliegenden Fall aber auch aus
anderen Gr�nden auszuschlie�en. Der Verfasser der eidesstattlichen
Versicherung vom 08.07.04 hat in dieser Erkl�rung weiterhin dargelegt, dass er
von der eigenen Homepage der Antragsgegnerin (!) u.a. �ber den
Link http://www.sxx-sxx
.de/download4/layout-2/index.php?pid=p2-hotam&domain=www.dream-girls.d
e&exename=liveshow auf eine Seite gelangt
ist, die nicht nur der streitgegenst�ndlichen Seite http://eroticslive.2xt.de
gleicht. Vielmehr verzweigt auch der Link "Impressum" von dieser Seit auf
diejenigen Angaben der Antragsgegnerin, die mit der oben unter Ziff. I.
abgebildeten Abbildung identisch ist. Die Senatsmitglieder haben in
Vorbereitung der Senatssitzung best�tigt gefunden, dass entsprechende Angaben
noch am 01.09.04 aufrufbar waren. Bei dieser Sachlage stellt
sich die Darstellung der Antragsgegnerin, auf die streitgegenst�ndlichen
Impressum-Angaben sei - wenn �berhaupt - ohne ihr Wissen verlinkt
worden, als widerlegte Schutzbehauptung dar.
Abs. 25
f. F�r die Entscheidung des Rechtsstreits ist es ohne Bedeutung, in
welcher tats�chlichen Beziehung die von der Antragsgegnerin
genannten (selbst�ndigen) Leistungsanbieter R.H.und S.T. zu ihr bzw. zu der
Seite --> stehen. Denn selbst eine unmittelbare Verantwortlichkeit
dieser Personen w�re ungeeignet, die eigene Haftung der Antragsgegnerin f�r die
�ber die Seite --> angebotenen Inhalte auszuschlie�en, f�r die
sie �ber ihre uneingeschr�nkten Impressum-Angaben willentlich die Verantwortung
im Au�enverh�ltnis �bernommen hat.
Abs. 26
g. Bei der gegebenen Sachlage stellt es sich zudem als �berwiegend
wahrscheinlich dar, dass die Antragsgegnerin die
streitgegenst�ndliche Spam-Mail entweder selbst versendet hat oder hat durch
Dritte versenden lassen, um ihre eigenen wirtschaftlichen
Interessen, die durch den Aufruf der �ber die Seite http://eroticslive.2xt.de
zug�nglichen Erotik-Angebote positiv beeinflusst werden, zu f�rdern.
Abs. 27
aa. Der Umstand, dass die Absenderangaben der Spam-Mail keinen
R�ckschluss auf die Antragsgegnerin zulassen, ist nicht
ungew�hnlich, sondern liegt im Wesen von Spam-Mails, die gerade darauf
ausgerichtet sind, den Urheber unkenntlich zu machen.
Dementsprechend verwundert es nicht, wenn die Antragstellerin unter Hinweis auf
den "header" der E-Mail (dort sind "unsichtbare"
Zusatzinformationen verborgen) darglegt, dass die streitgegenst�ndliche Mail
nicht - wie angeben - �ber den Server von "web.de", sondern �ber
einen Anbieter "planetpages.com" verschickt worden ist.
Abs. 28
bb. Die von der Antragsgegnerin zur Glaubhaftmachung vorgelegten
eidesstattlichen Versicherungen von A.R. (Anlage AG1), R.H.und S.T.
(Anlagen AG6 und AG10) sind vor diesem Hintergrund ungeeignet, den von der
Antragstellerin glaubhaft gemachen Sachverhalt zu ersch�ttern. Sie
sind allerdings auch in ihrem Wortlaut so gefasst, dass sie selbst inhaltlich
die Behauptungen der Antragstellerin nicht entkr�ften k�nnen. So
erkl�rt A.R. in seiner Erkl�rung vom 02.07.03 lediglich, dass das von ihm
vertretene Unternehmen (selbst) keine E-Mails unaufgefordert versandt
hat. Damit ist die weitere Handlungsalternative "versenden zu lassen" aus dem
Verf�gungsantrag nicht entkr�ftet. Die eidesstattlichen
Versicherungen von S.T. und R.H. betreffen zudem nur die Erkl�rungen von zwei
(beliebigen) Vertriebspartnern der Antragsgegnerin. Sie sind
ungeeignet zu belegen, dass die Antragsgegnerin die Spam-Mail nicht durch
andere Dritte hat versenden lassen.
Abs. 29
cc. Verbleibende Zweifel im Hinblick auf die unmittelbare Verantwortung
der Antragsgegnerin f�r die durch die Spam-Mail veranlasste
F�rderung ihrer wirtschaftlichen Interessen im Zusammenhang mit der Seite
http://eroticslive.2xt.de werden schlie�lich durch die
�bereinstimmende Bezeichnung und graphische Darstellung ausger�umt. Die
Bezeichnung "Eroticslive", die oberhalb der Impressum-Angaben
der Antragsgegnerin steht, kehrt in der Spam-Mail nicht nur wieder und stellt
damit die Verbindung zwischen beiden Informationsmedien dar. Sie
findet sich hie wie dort zudem in der ungew�hnlichen Schreibweise in einer
Mischung aus kursiven Gro�buchstaben und normalen Kleinbuchstaben
("EROTICSlive"). Auch in Ansehung dieser Umst�nde h�lt der Senat ein nur
zuf�lliges Zusammentreffen der auf die Antragsgegnerin hinweisenden
Impressum-Angaben auf der Seite http://eroticslive.2xt.de mit der
streitgegenst�ndlichen Spam-Mail nicht nur f�r unwahrscheinlich, sondern f�r
nahezu ausgeschlossen.
Abs. 30
h. Bei dieser Sachlage begegnet der Verf�gungsantrag in seiner
angemessenen Verallgemeinerung, der sich nicht auf den konkreten
Versto� beschr�nkt, sondern diesen nur beispielsweise ("insbesondere") nennt,
keinen Bedenken. Denn die Antragsgegnerin hat durch ihr
Verhalten Wiederholungsgefahr auch �ber den streitgegenst�ndlichen Einzelfall
hinaus gesetzt. Sie ist auch nicht nur nach den Grunds�tzen der
Mitst�rerhaftung f�r das eigenverantwortliche Handeln Dritter mit in Anspruch
zu nehmen, sondern haftet der Antragstellerin als unmittelbar
Verantwortliche f�r eigenes Handeln. Vor diesem Hintergrund hat der Senat keine
Veranlassung, die Einzelheiten der Gesch�ftsbeziehungen der
Antragsgegnerin zu den Kunden ihres Dialer-Programms im Allgemeinen bzw. den
Herren Hehl und T�r�k im Besonderen einer n�heren
Betrachtung zu unterziehen. Ebenfalls unerheblich f�r die Entscheidung des
Rechtsstreits sind die tats�chlichen und rechtlichen Beziehungen zu
der URL www.gxxx.de. Insbesondere kann die Antragsgegnerin nichts daf�r
herleiten, dass die optische Gestaltung diese Seite mit derjenigen der
Seite http://eroticslive.2xt.de identisch ist. Den dasselbe gilt - wie
dargelegt - f�r Subdomains unter ihrer eigene Homepage mit der URL http://sxx-
sxx.de.
Abs. 31
3. Die Kostenentscheidung beruht auf � 97 ZPO. JurPC Web-Dok.
20/2005,
Abs. 32
[online seit: 18.02.2005]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
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