Hallo. Am Montag 18 Mai 2009 17:05:07 schrieb Martin Koppenhoefer: > > Ich früher auch, dann hat ein Jura-Prof an der Uni mal in einer Vorlesung > > gesagt, dass es da wesentliche Einschränkungen gibt. > welche?
Ja, wie geschrieben, es hieß da, dass sich die Panoramafreiheit nur auf eine Gesamtansicht bezieht bzw. auf das Beiwerk zu irgendwelchen Aufnahmen. Wenn also kein Objekt explizit abgebildet ist sondern das potenziell geschützte Werk einfach irgendwo zufällig im Hintergrund rumsteht. Nach Lektüre einiger Quellen klingt es für mich jetzt aber so, als wäre irgendwie alles im Hintergrund von Fotos erlaubt, unabhängig von der Panoramafreiheit. Letztere gilt wohl explizit für Einzelaufnahmen von eigentlich schützenswerten Objekten. Aber das ist ne Weile her und hat mich damals eigentlich gar nicht interessiert. Vielleicht bring ich das einfach durcheinander. > > Aber dann würde die Panoramafreiheit ja wirklich öffentlich aushängende > > Karten betreffen. Ich kann mir kaum vorstellen, dass die Verlage das mit > > sich machen lassen... > da habe ich intuitiv allerdings auch meine Zweifel (wobei Intuition in > Rechtsfragen nicht der Ratgeber der Wahl sein sollte). Ja. Gruß, Bernd -- Wenn deine Eltern keine Kinder hatten, wirst du wahrscheinlich auch keine haben.
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