Hallo! Am 18. Mai 2009 20:27 schrieb Frederik Ramm <[email protected]>: > Hi, > > Johann H. Addicks wrote: >>> Nach der Argumentation müsste das aber auch für öffentlich aushängende >>> Kartenwerke gelten. >> >> Prinzipiell ja.
Prinzipiell eher nicht - das Stichwort dazu ist "unwesentliches Beiwerk" (§ 57 UrhG) - wenn man ein Foto von einer Pferdeweide macht, auf dem ein Schaukasten steht, darf man das ohne Einwilligung des Urhebers oder Besitzers zB als Postkarte veröffentlichen. Wichtig ist dabei der "Fotografische Schwerpunkt": Geht es um einen Bildband "Pferdeweiden in RP", dann ist es kein Problem, ein eigentlich geschütztes Werk das sich zufällig auch dort befindet abzubilden, solange es "unwesentlich" ist. Problematisch wird es, wenn man das unwesentliche Beiwerk zum inhaltlichen Schwerpunkt macht: Ein Foto von einer Karte mit ein wenig Wiese drumherum ist halt kein Panoramafoto (=Werk), sondern die Abbildung eines fremden Werkes. >>> Bei uns befinden sich auf öffentlichen Plätzen Schaukästen mit Karten vom >>> Städte-Verlag. Darf ich die dann auch abfotografieren und weiter verbreiten? >> >> Was Du nicht darfst ist "Retouchieren". Es besteht ein Veränderungsverbot. > > Ich finde folgende Betrachtung spannend: > > Wir gehen doch alle davon aus, dass wir Strassennamen von > Strassenschildern abschreiben duerfen. Gibt es hierzu irgendeine > Rechtsgrundlage, oder ist das nur so der "gesunde Menschenverstand", der > uns das annehmen laesst? > Verwaltungsrechtlich ist die Widmung einer Straße ist eine sachbezogene Allgemeinverfügung:(§ 35 Satz 2 VwVfG). Als solche ist sie eine Regelung, die einen Einzelfall betrifft und sich an mehrere Adressaten richtet. Das Schild ist also die Bekanntmachung eines Verwaltungsaktes (der Widmung) und somit nicht geschützt. > Falls die Argumentation in die Richtung geht: "Die Strassenschilder sind > ja schliesslich zu dem Zweck aufgestellt, dass jeder die Strasse finden > kann" (o.ae.), dann wuerde die hieraus abgeleitete Abschreib-Freiheit ja > auch fuer etwas komplexere Beschilderungen, die schon fast an Karten > herankommen, gelten, doer? > (Am Eingang manch einer Wohnanlage ist z.B. > eine Detailkarte mit den Hausnummern der verschiedenen Bloecke angebracht.) Das ist dann ein "Werk", kein Verwaltungsakt (wie ein Verkehrsschild) und auch nicht die Bekanntmachung eines solchen (wie ein Straßenschild). > Wo ist dann die Grenze zu den og. "Schaukaesten mit Karten"? Ab dem > Augenblick, wo ein Urheber draufsteht? Den Schaukasten darfst du ja nur mit abbilden, wenn er unwesentliches Beiwerk ist - egal ob ein Urheber drauf steht oder nicht. Gruß, Stefan _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

