> Nach der Argumentation müsste das aber auch für öffentlich aushängende
> Kartenwerke gelten.

Prinzipiell ja.

> Bei uns befinden sich auf öffentlichen Plätzen Schaukästen mit Karten vom
> Städte-Verlag. Darf ich die dann auch abfotografieren und weiter verbreiten?

Was Du nicht darfst ist "Retouchieren". Es besteht ein Veränderungsverbot.
Du darfst also weder Änderungen im Bild vornehmen, noch die Farben  
"entstellende" nachbearbeiten. Noch irgendwie "Kollagen mit anderen Bildern"  
draus erstellen.
Die Fotografische Aufnahme muss "für sich stehen bleiben" und muss dem Blick  
eines Betrachters entsprechen, der mit eigenen Augen auf das Werk blickt.

> Gilt "mehrhjährig" auch wenn die Karte jedes Jahr durch ein faktisches
> Äquivalent (mit Werbung der neuen Sponsoren) ersetzt wird? ;-)

Wenn es vor Verwitterung demontiert wird oder anderweitig ein zyklischer  
WEchsel erfolgt: Nein.
Wahl- und Veranstaltungsplakate fallen nicht unter die Panoramafreiheit, da  
sie eben nicht "bleibend" sind.

> Nach meinem Verständnis der Panoramafreiheit gilt diese nicht mehr, wenn man
> nur ein einzelnes, bestimmtes Objekt ablichtet. So kann es ja AFAIK unter
> Umständen schon verboten sein, öffentlich ausgestellte Skulpturen oder
> architektonisch einzigartige Gebäude zu fotografieren (bzw. das Bild dann
> frei zu verteilen).

Das kenne ich so nicht.
Die Urteile, die es gibt beziehen sich auf "zwar öffentlich sichtbares  
Kunstwerk, jedoch keine Panoramafreiheit, da nicht vom öffentlich Raum aus  
fotografiert, sondern mit Hilfsmittel wie Trittleiter oder von einem Balkon  
einer Privatwohnung -mit Zustimmung des Anwohners-"
oder "Skulptur steht war in öffentlichem Park, jedoch keine Panoramafreiheit,  
da der Postkartenverkäufer nicht das direkte Foto des Kunstwerkes  
veröffentlicht hat, sondern das Foto zudem noch künstlerisch durch  
Einfärbung/Retusche etc nachbearbeitet worden ist."

-jha-



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