> Nach der Argumentation müsste das aber auch für öffentlich aushängende > Kartenwerke gelten.
Prinzipiell ja. > Bei uns befinden sich auf öffentlichen Plätzen Schaukästen mit Karten vom > Städte-Verlag. Darf ich die dann auch abfotografieren und weiter verbreiten? Was Du nicht darfst ist "Retouchieren". Es besteht ein Veränderungsverbot. Du darfst also weder Änderungen im Bild vornehmen, noch die Farben "entstellende" nachbearbeiten. Noch irgendwie "Kollagen mit anderen Bildern" draus erstellen. Die Fotografische Aufnahme muss "für sich stehen bleiben" und muss dem Blick eines Betrachters entsprechen, der mit eigenen Augen auf das Werk blickt. > Gilt "mehrhjährig" auch wenn die Karte jedes Jahr durch ein faktisches > Äquivalent (mit Werbung der neuen Sponsoren) ersetzt wird? ;-) Wenn es vor Verwitterung demontiert wird oder anderweitig ein zyklischer WEchsel erfolgt: Nein. Wahl- und Veranstaltungsplakate fallen nicht unter die Panoramafreiheit, da sie eben nicht "bleibend" sind. > Nach meinem Verständnis der Panoramafreiheit gilt diese nicht mehr, wenn man > nur ein einzelnes, bestimmtes Objekt ablichtet. So kann es ja AFAIK unter > Umständen schon verboten sein, öffentlich ausgestellte Skulpturen oder > architektonisch einzigartige Gebäude zu fotografieren (bzw. das Bild dann > frei zu verteilen). Das kenne ich so nicht. Die Urteile, die es gibt beziehen sich auf "zwar öffentlich sichtbares Kunstwerk, jedoch keine Panoramafreiheit, da nicht vom öffentlich Raum aus fotografiert, sondern mit Hilfsmittel wie Trittleiter oder von einem Balkon einer Privatwohnung -mit Zustimmung des Anwohners-" oder "Skulptur steht war in öffentlichem Park, jedoch keine Panoramafreiheit, da der Postkartenverkäufer nicht das direkte Foto des Kunstwerkes veröffentlicht hat, sondern das Foto zudem noch künstlerisch durch Einfärbung/Retusche etc nachbearbeitet worden ist." -jha- _______________________________________________ Talk-de mailing list Talk-de@openstreetmap.org http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de