Am 30. August 2009 09:06 schrieb Jan Tappenbeck <[email protected]>: > wenn wir von der Verwendung anderer Datenquellen sprechen, dann wird > immer wieder von der Verwendbarkeit von Inhalten aus Veröffentlichungen > der Verwaltungen gesprochen und das dazu unter anderem auch F-Pläne > gehören (deren Inhalt zumindest - die Kartengrundlage ist wieder etwas > anderes). > > Gibt es eigentlich irgendwo einen Text der dieses entsprechend ausweißt > und den man ggf. in einem Vortrag entsprechend zitieren könnte ??
Mit dem FNP (Flächennutzungsplan) hast Du einen schwierigen Fall angesprochen. Beim B-Plan (Bebauungsplan) ist es klar. der ist von seiner Rechtsqualität her eine Satzung (Gesetz im materiellen Sinne), § 10 Abs. 1 BauGB. Amtliche Werke, zu denen auch Gesetze zählen, genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Der B-Plan genießt also keinen Urherberrechtsschutz. Der FNP wird wie eine Satzung erlassen, ist aber keine. Da er aber zumindest mittelbare Auswirkungen für den Bürger hat wird man ihn dennoch unter § 5 Abs. 1 UrhG subsumieren können und zwar als amtlichen Erlass bzw. Bekanntmachung. Sinn von § 5 UrhG ist es, die Verbreitung von Werken zu ermöglichen, an denen ein öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht. Ein solches Interesse ist beim FNP jedenfalls wegen seiner mittelbaren Außenwirkung gegeben. Gruß, Falk _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

