Falk Zscheile schrieb: > Wenn man aber sagt, dass Karten private (urheberrechtlich geschützte) > Werke sind und diese in einem amtlichen Werk verwendet werden, dann > zeigen sich Parallelen.
Eine Anmerkung dazu (urheberrechtlich geschützte Karte): Im B-Plan werden fast ausschließlich Liegenschaftskarten verwendet. Diese Karten sollen aber auf Vollständigkeit und Genauigkeit ausgelegt sein. Somit läuft die geistig-persönliche Schöpfung des Urhebers bzw. der Miturheber gegen Null. Bei Stadtplänen und Topographischen Karten kann wenigstens noch die kartographische Darstellung geschützt werden: z.B. werden Straßen vereinfacht oder der Bedeutung nach eingefärbt oder verbreitert, aber bei Liegenschaftskarten wäre das fatal. Die Ämter wissen das... darum argumentieren die Ämter mittlerweile damit, dass 1. thematischen Karten die Kartographie nach § 2 UrhG, 2. der Inhalt aller allen Karten nach §§ 87a ff. UrhG, geschützt sind. 3. Dazu kommt noch der Genehmigungsvorbehalt durch Vermessungs- und Katastergesetze. Allerdings kam bislang keine Gerichtsbarkeit bis zu diesem Gesetz, weil vorher andere Tatbestände erfüllt oder die Verfahren z.B. durch Vergleich eingestellt wurden. Aufgrund dem "Vollständigkeitswillen" der Liegenschaftskarten kommt der Schutz als Datenbankwerk nicht in Frage. Meiner Meinung nach ist die (A)LK daher nur nach Datenbanschutz schutzfähig. Nochwas Generelles: In Deutschland kann die Urhebereigenschaft ja nur einem menschlichen Schöpfer zugesprochen werden, die Kartographen und Bearbeiter in der Kommune werden dann Miturheber. Die Kommune ansich holt sich die Nutzungsrechte über den Arbeitsvertrag. _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

