Am 30. August 2009 16:12 schrieb Tobias Wendorff
<[email protected]>:
> Am So, 30.08.2009, 09:52 schrieb Falk Zscheile:
>> Der
>> B-Plan  genießt also keinen Urherberrechtsschutz.
>
> Das stimmt nur teilweise. Die *Planung*, die im B-Plan dargestellt wird,
> ist gemeinfrei. Nicht jedoch die verwendete Kartengrundlage.
>
> Das verhält sich analog zu Fotos, die in Amtsblättern abdedruckt werden.
> Dazu gibt es verschiedene Urteile und das steht auch in der
> Kommentarliteratur.

Solange die Planung nicht ohne die Kartengrundlage zu verstehen ist,
muss doch auch diese in irgendeiner Weise weiterveröffentlicht werden
dürfen, oder muss man dafür erst vor dem BVerfG. klagen?

Gruß Martin

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