Am So, 30.08.2009, 16:18 schrieb Martin Koppenhoefer:

> Solange die Planung nicht ohne die Kartengrundlage zu verstehen ist,
> muss doch auch diese in irgendeiner Weise weiterveröffentlicht werden
> dürfen, oder muss man dafür erst vor dem BVerfG. klagen?

Da die Gemeinde in der Regel auch Urheber der Grundlage es, kann es wohl
sein, dass auch der Bestand ein spezielles Nutzungsrecht bekommt.

Die vorhandene Karte kann nämlich gar nicht gemeinfrei werden, weil man
dazu auf das Urheberrecht verzichten müsdte - dad geht in Deutschland
nicht. Daher gibt es nur zwei Möglichkeiten:

1. Kartengrundlage ist für alle Nutzungen freigegeben.
2. Kartengrundlage ist nur für  Veröffentlichung mit der B-Plan freigegeben.

Letzteres kann man B-Plänen sehen, die eindeutig auf das Urheberrecht
hinweisen.

Das andere Problem: Die Datenbankrichtline hat eine Lücke, was § 5 UrhG
angeht. Bislang gab es kein finales Urteil, aber nach BGH kann vermutlich
autonomes, deutsches Recht angewendet werden - dann gilt kein
Datenbankschutz mehr.

Auch haben die Gerichte bislang nur zu gunsten von Topographischen Karten
einen Datenbankschutz ausgesprochen.


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