Am So, 30.08.2009, 16:18 schrieb Martin Koppenhoefer: > Solange die Planung nicht ohne die Kartengrundlage zu verstehen ist, > muss doch auch diese in irgendeiner Weise weiterveröffentlicht werden > dürfen, oder muss man dafür erst vor dem BVerfG. klagen?
Da die Gemeinde in der Regel auch Urheber der Grundlage es, kann es wohl sein, dass auch der Bestand ein spezielles Nutzungsrecht bekommt. Die vorhandene Karte kann nämlich gar nicht gemeinfrei werden, weil man dazu auf das Urheberrecht verzichten müsdte - dad geht in Deutschland nicht. Daher gibt es nur zwei Möglichkeiten: 1. Kartengrundlage ist für alle Nutzungen freigegeben. 2. Kartengrundlage ist nur für Veröffentlichung mit der B-Plan freigegeben. Letzteres kann man B-Plänen sehen, die eindeutig auf das Urheberrecht hinweisen. Das andere Problem: Die Datenbankrichtline hat eine Lücke, was § 5 UrhG angeht. Bislang gab es kein finales Urteil, aber nach BGH kann vermutlich autonomes, deutsches Recht angewendet werden - dann gilt kein Datenbankschutz mehr. Auch haben die Gerichte bislang nur zu gunsten von Topographischen Karten einen Datenbankschutz ausgesprochen. _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

