Am 30. August 2009 09:52 schrieb Falk Zscheile <[email protected]>: > Am 30. August 2009 09:06 schrieb Jan Tappenbeck <[email protected]>: >> wenn wir von der Verwendung anderer Datenquellen sprechen, dann wird >> immer wieder von der Verwendbarkeit von Inhalten aus Veröffentlichungen >> der Verwaltungen gesprochen und das dazu unter anderem auch F-Pläne >> gehören (deren Inhalt zumindest - die Kartengrundlage ist wieder etwas >> anderes). >> >> Gibt es eigentlich irgendwo einen Text der dieses entsprechend ausweißt >> und den man ggf. in einem Vortrag entsprechend zitieren könnte ?? > > Mit dem FNP (Flächennutzungsplan) hast Du einen schwierigen Fall > angesprochen. Beim B-Plan (Bebauungsplan) ist es klar. der ist von > seiner Rechtsqualität her eine Satzung (Gesetz im materiellen Sinne), > § 10 Abs. 1 BauGB. Amtliche Werke, zu denen auch Gesetze zählen, > genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Der > B-Plan genießt also keinen Urherberrechtsschutz. > > Der FNP wird wie eine Satzung erlassen, ist aber keine. Da er aber > zumindest mittelbare Auswirkungen für den Bürger hat wird man ihn > dennoch unter § 5 Abs. 1 UrhG subsumieren können und zwar als > amtlichen Erlass bzw. Bekanntmachung. Sinn von § 5 UrhG ist es, die > Verbreitung von Werken zu ermöglichen, an denen ein öffentliches > Interesse an der Verbreitung besteht. Ein solches Interesse ist beim > FNP jedenfalls wegen seiner mittelbaren Außenwirkung gegeben.
man sollte dabei allerdings immer im Hinterkopf behalten, dass es nicht nur Bestand ist, der wiedergegeben wird. Z.T. sind es auch Planungen / Absichtserklärungen, also bitte nicht nur blind kopieren. Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

