Am 30. August 2009 16:18 schrieb Martin Koppenhoefer <[email protected]>: > Am 30. August 2009 16:12 schrieb Tobias Wendorff > <[email protected]>: >> Am So, 30.08.2009, 09:52 schrieb Falk Zscheile: >>> Der >>> B-Plan genießt also keinen Urherberrechtsschutz. >> >> Das stimmt nur teilweise. Die *Planung*, die im B-Plan dargestellt wird, >> ist gemeinfrei. Nicht jedoch die verwendete Kartengrundlage. >> >> Das verhält sich analog zu Fotos, die in Amtsblättern abdedruckt werden. >> Dazu gibt es verschiedene Urteile und das steht auch in der >> Kommentarliteratur. > > Solange die Planung nicht ohne die Kartengrundlage zu verstehen ist, > muss doch auch diese in irgendeiner Weise weiterveröffentlicht werden > dürfen, oder muss man dafür erst vor dem BVerfG. klagen?
Wieso, wo sind da Unklarheiten? Den Verlauf der eingezeichneten Gebietsgrenze kannst Du aus der Karte übernehmen. Was Du nicht darfst ist es, die Bezugspunkte selbst, anhand derer sich die Grenze bestimmt, zu übernehmen. Verläuft die Grenze nördlich der Straße XYZ, dann darfst du den Verlauf der Grenze nachvollziehen. Dafür ist es aber nicht notwendig, dass Du den Verlauf der Straße aus der Karte extrahierst und getrennt irgendwo (in einem anderen Kartenwerk) weiter verwendest. Anhand der Karte ist es Dir ja auch möglich, die Koordinaten des Grenzverlaufs zu bestimmen. Es wird vielleicht deutlicher wenn man sich die alternative vorstellt. Man könnte in die Satzung auch schreiben. Die Grenze verläuft nördlich der Straße XYZ bis zum Abzweig der Straße ABC und folgt deren Verlauf am westlichen Rand. Die Grenze in die Karte einzuzeichnen ist einfach schneller und meist eindeutiger als eine Beschreibung der geografischen Gegebenheiten. Denkbar wäre sicher auch eine Beschreibung anhand geografischer Koordinaten, soweit man deren Allgemeinverständlichkeit für den Bürger unterstellt. Gruß, Falk _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

