Am 30. August 2009 16:18 schrieb Martin Koppenhoefer <[email protected]>: > Am 30. August 2009 16:12 schrieb Tobias Wendorff > <[email protected]>: >> Am So, 30.08.2009, 09:52 schrieb Falk Zscheile: >>> Der >>> B-Plan genießt also keinen Urherberrechtsschutz. >> >> Das stimmt nur teilweise. Die *Planung*, die im B-Plan dargestellt wird, >> ist gemeinfrei. Nicht jedoch die verwendete Kartengrundlage. >> >> Das verhält sich analog zu Fotos, die in Amtsblättern abdedruckt werden. >> Dazu gibt es verschiedene Urteile und das steht auch in der >> Kommentarliteratur. > > Solange die Planung nicht ohne die Kartengrundlage zu verstehen ist, > muss doch auch diese in irgendeiner Weise weiterveröffentlicht werden > dürfen, oder muss man dafür erst vor dem BVerfG. klagen?
Ich sehe zwar im Gegensatz zu Dir keinen Klärungsbedarf im vorliegenden Zusammenhang. Das BVerfG hat sich aber einmal in einer Entscheidung zu dem Problem geäußert, wenn Ämter auf von Privaten verfasste Regelwerke Bezug nehmen bzw. verweisen. Wenn man Deiner Auffassung folgt, wäre diese Entscheidung möglicherweise auch bei Kartenwerken einschlägig: http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980729_1bvr114390.html Auch abgedruckt in NJW 1998, 414 ff. Gruß, Falk _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

