Am 30. August 2009 19:36 schrieb Falk Zscheile <[email protected]>: > Am 30. August 2009 16:18 schrieb Martin Koppenhoefer <[email protected]>: >> Am 30. August 2009 16:12 schrieb Tobias Wendorff >> <[email protected]>: >>> Am So, 30.08.2009, 09:52 schrieb Falk Zscheile: >>>> Der >>>> B-Plan genießt also keinen Urherberrechtsschutz. >>> >>> Das stimmt nur teilweise. Die *Planung*, die im B-Plan dargestellt wird, >>> ist gemeinfrei. Nicht jedoch die verwendete Kartengrundlage. >>> >>> Das verhält sich analog zu Fotos, die in Amtsblättern abdedruckt werden. >>> Dazu gibt es verschiedene Urteile und das steht auch in der >>> Kommentarliteratur. >> >> Solange die Planung nicht ohne die Kartengrundlage zu verstehen ist, >> muss doch auch diese in irgendeiner Weise weiterveröffentlicht werden >> dürfen, oder muss man dafür erst vor dem BVerfG. klagen? > > Ich sehe zwar im Gegensatz zu Dir keinen Klärungsbedarf im > vorliegenden Zusammenhang. Das BVerfG hat sich aber einmal in einer > Entscheidung zu dem Problem geäußert, wenn Ämter auf von Privaten > verfasste Regelwerke Bezug nehmen bzw. verweisen. Wenn man Deiner > Auffassung folgt, wäre diese Entscheidung möglicherweise auch bei > Kartenwerken einschlägig: > > http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980729_1bvr114390.html > > Auch abgedruckt in NJW 1998, 414 ff.
IANAL, aber das hat m.E. wenig damit zu tun, das DIN ist ja wie Du auch schreibst, eine "private" Einrichtung (Verein), während B-Pläne vom Gemeinderat verabschiedet werden, also legislativen Charakter haben. Gruß Martin _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

