Am 30. August 2009 19:36 schrieb Falk Zscheile <[email protected]>:
> Am 30. August 2009 16:18 schrieb Martin Koppenhoefer <[email protected]>:
>> Am 30. August 2009 16:12 schrieb Tobias Wendorff
>> <[email protected]>:
>>> Am So, 30.08.2009, 09:52 schrieb Falk Zscheile:
>>>> Der
>>>> B-Plan  genießt also keinen Urherberrechtsschutz.
>>>
>>> Das stimmt nur teilweise. Die *Planung*, die im B-Plan dargestellt wird,
>>> ist gemeinfrei. Nicht jedoch die verwendete Kartengrundlage.
>>>
>>> Das verhält sich analog zu Fotos, die in Amtsblättern abdedruckt werden.
>>> Dazu gibt es verschiedene Urteile und das steht auch in der
>>> Kommentarliteratur.
>>
>> Solange die Planung nicht ohne die Kartengrundlage zu verstehen ist,
>> muss doch auch diese in irgendeiner Weise weiterveröffentlicht werden
>> dürfen, oder muss man dafür erst vor dem BVerfG. klagen?
>
> Ich sehe zwar im Gegensatz zu Dir keinen Klärungsbedarf im
> vorliegenden Zusammenhang. Das BVerfG hat sich aber einmal in einer
> Entscheidung zu dem Problem geäußert, wenn Ämter auf von Privaten
> verfasste Regelwerke Bezug nehmen bzw. verweisen. Wenn man Deiner
> Auffassung folgt, wäre diese Entscheidung möglicherweise auch bei
> Kartenwerken einschlägig:
>
> http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk19980729_1bvr114390.html
>
> Auch abgedruckt in NJW 1998, 414 ff.

IANAL, aber das hat m.E. wenig damit zu tun, das DIN ist ja wie Du
auch schreibst, eine "private" Einrichtung (Verein), während B-Pläne
vom Gemeinderat verabschiedet werden, also legislativen Charakter
haben.

Gruß Martin

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