Hi, Peter Kuhm ([EMAIL PROTECTED]) - Sat, May 03, 2003 at 04:32:02PM +0200: > >Die entsprechende Stelle im Gesetz habe ich uebrigens immer noch nicht > >gefunden. Wolltest du die nicht mal raussuchen?
die Gesetze sind erfreulicher Weise noch einsehbar (ich hoffe, sie sind echt): http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/nuernbergergesetze/index.html Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre vom 15. September 1935 �1 Abs. 1 ist wirklich (aus technischer Sicht) mal ein ein klares, eindeutiges Gesetz. Da kann man nicht meckern: "Eheschlie�ungen zwischen Juden und Staatsangeh�rigen deutschen oder artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande geschlossen sind. 2. Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. " (Abs 2 versteh ich glaube ich nicht so ganz - kann das nur der Staatsanwalt fuer ungultig erklaeren oder kann er Ausnahmegenehmigungen erteilen und es damit fuer gueltig erklaeren?) neko -- Simone Demmel [EMAIL PROTECTED]
