> �1 Abs. 1 ist wirklich (aus technischer Sicht) mal ein ein klares,
> eindeutiges Gesetz. Da kann man nicht meckern:
>
> "Eheschlie�ungen zwischen Juden und Staatsangeh�rigen deutschen oder
> artverwandten Blutes sind verboten. Trotzdem geschlossene Ehen sind
> nichtig, auch wenn sie zur Umgehung dieses Gesetzes im Auslande
> geschlossen sind.
>
> 2. Die Nichtigkeitsklage kann nur der Staatsanwalt erheben. "
>
> (Abs 2 versteh ich glaube ich nicht so ganz - kann das nur der
> Staatsanwalt fuer ungultig erklaeren oder kann er Ausnahmegenehmigungen
> erteilen und es damit fuer gueltig erklaeren?)

Also klar und eindeutig ist da Vieles nicht. Vor allem bringt es (abgesehen
von den von mir diesfalls ausgeklammerten ethischem Implikationen) eine
enorme Rechtsunsicherheit mit sich. Nicht nur f�r die Ehepartner, auch f�r
deren Kinder, Vertragspartner, Erben, etc.

Ob die Ehe nichtig ist, entscheidet (wie ich aus dem Zitat schlie�e, ich
habe *keine* systematische Interpretation durchgef�hrt) ein Gericht
("Klage"). Aber zur Klageerhebung (Begehren auf Nichtigerkl�rung) sind die
Betroffenen *nicht* berechtigt, sondern nur der Staatsanwalt. Erst wenn der
mitspielt, wird die ehe Ex Tunc f�r nichtig erkl�rt werden - oder es wird
eben festgestellt, dass die Nichtigkeitsgr�nde nicht vorliegen.

Zu den unbestimmten Gesetzesbegriffen in diesem Zitat:

Der ganze Staatsangeh�rigkeitsbegriff scheint mir sehr schwammig zu sein:
http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/nuernbergergesetze/index.html
Vielleicht steht im "Reichs- und Staatsangeh�rigkeitsgesetz" was Greifbares,
hat da wer eine URL?

Was ist "deutsches Blut"? Was ist "artverwandtes Blut"?

Wie wird festgestellt, ob eine Ehe im Ausland "zur Umgehung dieses Gesetzes"
geschlossen ist?

Was ist "Ausland" - welche der besetzten oder beanspruchten Gebiete z�hlen
(nicht) dazu?

Was passiert mit bereits bestehenden Ehen? ("Eheschlie�ungen" sind verboten,
nicht Ehen an sich.)

Eine ebenfalls unter der URL
http://www.dhm.de/lemo/html/dokumente/nuernbergergesetze/index.html
abrufbare Verordnung (!) regelt �berhaupt erst, wer als "Jude" gilt. Man
bedenke, die Strafe f�r eine laut �1 nichtige Eheschlie�ung war Zuchthaus
(ohne Obergrenze). Hier werden also Strafrechtsunterworfene per Verordnung
bestimmt, teilweise r�ckwirkend.

Von Rechtssicherheit wenig Spur. Die w�re in diesem Regime zwar sowieso
wenig Wert gewesen, aber dies als aus technischer Sicht nicht bemeckerbares
Gesetz darzustellen, zeugt von wenig legistischer �bung.

MfG
Daniel A. J.


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