Lieber Herr von Boehn,
am 15.12.2004 12:57 Uhr schrieb Gunnar von Boehn unter
[EMAIL PROTECTED]:
> Ich habe gehofft, dass das Forum mir Hinweise zur generellen Rechtslage
> geben kann.
>
> Ob man als Wiki-betreiber schadensersatzpflichtig ist wenn jemand hier
> copyrighted Material hochlaedt.
> Oder ob wann als Forumbetreiber fuer upgeloaded Avater haftet.
Schauen Sie doch mal in die nachfolgend inhaltlich wiedergegebenen FAQs des
von mir sehr gesch�tzten Kollegen Dr. Bahr.
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TDG � 11 Speicherung von Informationen
Diensteanbieter sind f�r fremde Informationen, die sie f�r einen Nutzer
speichern, nicht verantwortlich, sofern
1. sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information
haben und ihnen im Falle von Schadensersatzanspr�chen auch keine
Tatsachen oder Umst�nde bekannt sind, aus denen die rechtswidrige
Handlung oder die Information offensichtlich wird, oder
2. sie unverz�glich t�tig geworden sind, um die Information zu entfernen
oder�den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt
haben.
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/__11.html
"Haftung f�r fremde Inhalte:
Keine Verantwortlichkeit f�r fremde Informationen, die f�r einen Nutzer
gespeichert werden, sofern keine Kenntnis von rechtswidrigen
Handlungen/Inhalten oder keine Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit.
Unverz�gliches T�tigwerden, sobald Kenntnis vorliegt."
Quelle:
http://www.dr-bahr.com/faq/faq_rechtderneuenmedien.php#RechtderNeuenMedien_i
d8
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"e) Mitst�rerhaftung bei Foren und G�steb�chern:
Es gibt zu diesem Problem nur vereinzelte Urteile. So lehnt das LG K�ln
(Urt. v. 04.12.2002 � Az.: 28 O 627/02)
http://www.jurpc.de/rechtspr/20030140.htm
eine Haftung vor Kenntnis grunds�tzlich ab. Das LG Trier (Urt. v. 16.05.2001
� Az.: 4 O 106/00)
http://www.jurpc.de/rechtspr/20020206.htm
und das LG D�sseldorf (Urt. v. 14.08.2002 � Az.: 2a O 312/01)
http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2002/2a_O_3
12_01urteil20020814.html
bejahen zwar eine Haftung, aber nur dann, wenn ein Webseiten-Betreiber
seiner Kontrollpflicht nicht nachkommt. Das LG Trier geht dabei von einem
erlaubten Pr�fungszeitraum von 1 Woche aus, das LG D�sseldorf sogar von
einigen Monaten.
Die Urteile betreffen aber (alle) das alte Teledienstegesetz, das zum
21.12.2001 reformiert wurde. Insofern ist hier abzuwarten, ob sich etwas
ge�ndert hat.
Nach der jetzigen Rechtslage d�rften die Inhalte in G�steb�chern und Foren
als fremde Inhalte zu werten sein. Demnach tritt eine Haftung fr�hestens bei
Kenntnis ein (� 11 TDG).
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/__11.html
Nach einem aktuellen Grundlagen-Urteil des BGH (Urt. v. 11. M�rz 2004 - I ZR
304/01)
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht
=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&nr=30242&pos=20&anz=623
gilt diese Haftungsprivilegierung aber nicht f�r den verschuldenslosen
Anspruch auf Unterlassung. Hier gilt das TDG nicht, sondern die allgemeinen
BGB-Regeln greifen. Eine Haftung tritt danach dann ein, wenn dem Betreiber
es m�glich war, das Posting oder den Eintrag zu l�schen, um so die
Rechtsverletzung zu beseitigen.
Eine solche L�schpflicht ist nat�rlich nur im Rahmen des Zumutbaren m�glich.
Es kann von den Betreibern, Moderatoren usw. nichts Unm�gliches verlangt
werden. So weist der BGH in o.g. Entscheidung ausdr�cklich darauf hin, dass
es einem Online-Auktionshaus (es ging um eBay in dem Fall) nicht zuzumuten
ist, jedes Angebot, das in einem automatischen Verfahren unmittelbar online
gestellt wird, darauf zu �berpr�fen, ob Schutzrechte Dritter verletzt
werden.
�hnliches d�rfte (eingeschr�nkt) auch f�r ein Forum oder G�stebuch
anzuwenden sein. Hier wird darauf abzustellen sein, wieviele Eintr�ge in
einem Forum t�glich neu hinzukommen. Reden wir von 1-2 d�rfte die Spanne, in
der der Forums-Betreiber das Posting �berpr�fen darf, geringer zu bemessen
sein, als wenn er t�glich mehrere 100 Postings kontrollieren muss. Insofern
ist dies eine Frage des Einzelfalls.
Demnach haften weder Betreiber noch Moderator grunds�tzlich f�r die Eintr�ge
von Dritten. Erst ab Kenntnis bzw. nach dem Verstreichen einer angemessenen
�berpr�fungspflicht wird eine Haftung zu bejahen sein."
Quelle:
http://www.dr-bahr.com/faq/faq_rechtderneuenmedien.php#RechtderNeuenMedien_i
d10
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Mit freundlichen Gr��en
MICHAEL SEIDLITZ
RECHTSANWALT
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Rechtsanwaltskanzlei Michael Seidlitz
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