Hallo Jesko,

Am 03.03.16 schrieb Jesko Anschütz <[email protected]>:

>> ein Freibrief.
>>
>
> nein. Die geltenden Gesetze gelten auch für die Nutzer dieses Anschlusses.

Ja, in einer idealen Welt halten sich alle dran.


> Eventuell kann jemand, der seine Rechte durch eine Aktion aus diesem Netz
> eingeschränkt sieht, den Anschlussinhaber auf Unterlassung abmahnen (—>
> Störer“haftung“). Dann muss man -falls man nicht dagegen gerichtlich
> vorgehen will- eine Unterlassungserklärung unterschreiben und die
> Anwaltskosten/Abmahnungskosten tragen.
> Für das Vergehen an sich _haftet_ nur der Verursacher….

Und der Verursacher kann bei Christoph nicht ermittelt werden, somit
bleibt der Anschlußinhaber - vertreten durch den Schulleiter - über.
Ab der zweiten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird es richtig spannend.


VG
Dirk
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