Hallo Dirk,

> Am 03.03.2016 um 08:30 schrieb Dirk Zöllner <[email protected]>:
> 
> Hallo Jesko,
> 
> Am 03.03.16 schrieb Jesko Anschütz <[email protected]>:
> 
>>> ein Freibrief.
>>> 
>> 
>> nein. Die geltenden Gesetze gelten auch für die Nutzer dieses Anschlusses.
> 
> Ja, in einer idealen Welt halten sich alle dran.
> 

das habe ich weder gesagt noch gemeint. Ich habe nur bemerkt, dass man nicht 
von „Freibrief" sprechen kann.
Wenn ein Ladeninhaber abends vergisst, die Gitter runter zu lassen, ist das ja 
auch kein Freibrief für andere, die Scheiben einzusschlagen und die Auslage 
leer zu räumen.

> 
>> Eventuell kann jemand, der seine Rechte durch eine Aktion aus diesem Netz
>> eingeschränkt sieht, den Anschlussinhaber auf Unterlassung abmahnen (—>
>> Störer“haftung“). Dann muss man -falls man nicht dagegen gerichtlich
>> vorgehen will- eine Unterlassungserklärung unterschreiben und die
>> Anwaltskosten/Abmahnungskosten tragen.
>> Für das Vergehen an sich _haftet_ nur der Verursacher….
> 
> Und der Verursacher kann bei Christoph nicht ermittelt werden, somit
> bleibt der Anschlußinhaber - vertreten durch den Schulleiter - über.

Der aber dann im aller schlimmsten Fall nur dazu verpflichtet werden kann, 
dafür Sorge zu tragen, dass es in ZUKUNFT nicht mehr passiert. Er haftet nicht 
für die Straftat eines anderen. 

> Ab der zweiten strafbewehrten Unterlassungserklärung wird es richtig spannend.

Nun ja, wenn der (unwahrscheinliche) Fall eintritt, dass ein Landesbeamter in 
der Schule einen echten Mist baut, dann kann man sich immer noch mal überlegen, 
ob man das Vorgehen ändert. Es muss also nicht zu einer zweiten Abmahnung 
kommen. Ich bezweifle aber, dass es überhaupt zur ersten kommt und halte das 
Risiko bei den möglichen Folgen für absolut vertretbar.

Hier steht noch einiges mehr zu einem ähnlichen Thema.
http://md.freifunk.net/wp-content/uploads/2015/05/Handreichung_Kommunale_WLANs.pdf


LG, Jesko

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