Am 19. Mai 2009 01:21 schrieb Stefan Schwan :
> Ich finde das nachvollziehbar: Nur weil etwas im öffentlichen Raum
> steht, ist es doch nicht vogelfrei. Es ist doch nicht zumutbar, das
> ein Künstler seine Werke quasi verschenkt, wenn er sie mit auf die
> Straße nimmt und dort (nicht bleibend) aus
Hallo !
Am 18. Mai 2009 23:19 schrieb Johann H. Addicks :
> Ich sprach von Panoramafreiheit, Du von Beiwerk.
> Wenn Du das vermischst, dann kommt nichts sinnvolles (für dieses
> Projekt) bei heraus.
Für mich (als Mapper) kommt beides aufs gleiche heraus:
Ich darf Straßenschilder (oder sonstwas)
Martin Koppenhoefer schrieb:
> ist "bleibend" denn nicht unrealistisch vom Gesetzgeber? Welche
> Zeitspanne definiert das denn? "Ewig" im wörtlichen Sinn ist sicher
> nicht gemeint ;-)
Es gibt nur Anhaltspunkte:
Argument "gegen bleibend": Findet der Aushang statt mit dem klaren
Vorsatz, ihn zu ei
Am 18. Mai 2009 22:45 schrieb Martin Koppenhoefer :
> ist "bleibend" denn nicht unrealistisch vom Gesetzgeber? Welche
> Zeitspanne definiert das denn? "Ewig" im wörtlichen Sinn ist sicher
> nicht gemeint ;-)
"Lebenslänglich" ("wenn sich ein Kunstwerk für seine natürliche
Lebensdauer an einem öffe
Stefan Schwan schrieb:
Nach der Argumentation müsste das aber auch für öffentlich aushängende
Kartenwerke gelten.
>>> Prinzipiell ja.
>
> Prinzipiell eher nicht - das Stichwort dazu ist "unwesentliches
> Beiwerk" (§ 57 UrhG)
Ich sprach von Panoramafreiheit, Du von Beiwerk.
Wenn Du das
Frederik Ramm schrieb:
> Wir gehen doch alle davon aus, dass wir Strassennamen von
> Strassenschildern abschreiben duerfen.
Reproduktion von Fakten. Zu einer Straße gehört nunmal das
Straßenschild, das auf ihr steht und von ihr kündet.
> Falls die Argumentation in die Richtung geht: "Die Stra
Martin Koppenhoefer schrieb:
>> Wahl- und Veranstaltungsplakate fallen nicht unter die Panoramafreiheit, da
>> sie eben nicht "bleibend" sind.
>
> solange sie das einzige Motiv sind. Wenn sie irgendwie im Hintergrund
> erscheinen, ist die Lage doch vermutlich schon wieder anders:
Nein, dann ist
Am 18. Mai 2009 22:36 schrieb Stefan Schwan :
> Am 18. Mai 2009 22:10 schrieb Ulf Möller :
>
>>> Prinzipiell eher nicht - das Stichwort dazu ist "unwesentliches
>>> Beiwerk" (§ 57 UrhG)
>>
>> Und was ist mit § 59?
>
> Beim 59 ist "bleibend" wichtig- eine Statue oder ein Haus ist das
> zweifellos,
Am 18. Mai 2009 22:10 schrieb Ulf Möller :
>> Prinzipiell eher nicht - das Stichwort dazu ist "unwesentliches
>> Beiwerk" (§ 57 UrhG)
>
> Und was ist mit § 59?
Beim 59 ist "bleibend" wichtig- eine Statue oder ein Haus ist das
zweifellos, eine Karte in einem Schaukasten wohl kaum. Eine "bleibende
Stefan Schwan schrieb:
> Prinzipiell eher nicht - das Stichwort dazu ist "unwesentliches
> Beiwerk" (§ 57 UrhG)
Und was ist mit § 59?
___
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Hallo!
Am 18. Mai 2009 20:27 schrieb Frederik Ramm :
> Hi,
>
> Johann H. Addicks wrote:
>>> Nach der Argumentation müsste das aber auch für öffentlich aushängende
>>> Kartenwerke gelten.
>>
>> Prinzipiell ja.
Prinzipiell eher nicht - das Stichwort dazu ist "unwesentliches
Beiwerk" (§ 57 UrhG) -
Hallo.
Am Montag 18 Mai 2009 20:34:20 schrieb Martin Koppenhoefer:
> Vielleicht ist es da ein nicht ganz zu unterschätzendes Details, dass
> die Straßennamen gemeinfrei sind, weil sie per Rechtsverordnung (o.ä.)
> erlassen werden.
Was ist dann mit der Schöpfungshöhe, die entsteht, sobald der Schi
Am 18. Mai 2009 20:27 schrieb Frederik Ramm :
>> Was Du nicht darfst ist "Retouchieren". Es besteht ein Veränderungsverbot.
>
> Ich finde folgende Betrachtung spannend:
>
> Wir gehen doch alle davon aus, dass wir Strassennamen von
> Strassenschildern abschreiben duerfen. Gibt es hierzu irgendeine
>
Hi,
Johann H. Addicks wrote:
>> Nach der Argumentation müsste das aber auch für öffentlich aushängende
>> Kartenwerke gelten.
>
> Prinzipiell ja.
>
>> Bei uns befinden sich auf öffentlichen Plätzen Schaukästen mit Karten vom
>> Städte-Verlag. Darf ich die dann auch abfotografieren und weiter ver
Am 18. Mai 2009 17:49 schrieb Johann H. Addicks :
> Was Du nicht darfst ist "Retouchieren". Es besteht ein Veränderungsverbot.
> Du darfst also weder Änderungen im Bild vornehmen, noch die Farben
> "entstellende" nachbearbeiten. Noch irgendwie "Kollagen mit anderen Bildern"
> draus erstellen.
je n
> Nach der Argumentation müsste das aber auch für öffentlich aushängende
> Kartenwerke gelten.
Prinzipiell ja.
> Bei uns befinden sich auf öffentlichen Plätzen Schaukästen mit Karten vom
> Städte-Verlag. Darf ich die dann auch abfotografieren und weiter verbreiten?
Was Du nicht darfst ist "Retou
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