Am 18. Mai 2009 22:10 schrieb Ulf Möller <[email protected]>:

>> Prinzipiell eher nicht - das Stichwort dazu ist  "unwesentliches
>> Beiwerk" (§ 57 UrhG)
>
> Und was ist mit § 59?

Beim 59 ist "bleibend" wichtig- eine Statue oder ein Haus ist das
zweifellos, eine Karte in einem Schaukasten wohl kaum. Eine "bleibende
Karte" (Steinmosaik oder sowas) dürftest du im öffentlichen Raum
fotografieren und verbreiten.

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