Am 24. Juni 2010 16:59 schrieb Georg Feddern <ne...@bavarianmallet.de>:

> Aber hast recht, Bürokraten schreiben generell gerne sowas, wie z.B. im
>
> Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein, § 3 (1)
> 4. Sonstige öffentliche Straßen,
>   das sind
>   a) die öffentlichen Feld- und Waldwege, die ausschließlich der
> Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienen;
>
> Ich kann dann ja schon mal anfangen, umzutaggen, so a la Teufel und
> Belzebub, schön viele Straßen (unclassified) auf die Äcker ... sind ja keine
> Tracks, es sind ja Straßen ...
>

Ich glaube das brauchst Du nicht zu tun. Die wenigsten Feld- und
Waldwege dürften solche nach § Abs. 1 Nr. 4a StrWG S-H sein. Dort wo
es öffentliche Feld- und Waldwege gibt, da gibt es auch private
Feld-und Waldwege. Das dürfte der weitaus größere Teil sein, denn für
den ist die öffentliche Hand nicht unterhaltungspflichtig. Und keine
Angst auch private Waldwege darf man mit benutzen, wenn auch nicht
motorisiert.

Gruß, Falk

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