Martin Koppenhoefer schrieb: > und sie sind natürlich keine privaten Werke, sondern ein amtliches > Register (Datenbank).
Der BGH hat bislang nur für Topographische Karten entschieden, dass es sich um analoge Datenbanken handelt. Die Liegenschaftskarte wird eigentlich nicht im öffentlichen Interesse hergestellt und veröffentlicht, in diesem Fall aber zusammen mit dem B-Plan. Nun das Problem, was nicht ohne Präzedenzfall gelöst werden kann: Ist § 5 UrhG auf amtliche Datenbanken anwendbar? Vom EuGH fehlen bislang AFAIK irgendwelche Entscheidungen dazu, der BGH hat nur Fragen an den BGH gestellt, die aber nach Einstellung einer Revision zurückgezogen wurden. In Fachkreisen wird übrigens gemunkelt, dass der Rückzug aus dem Grund durchgeführt wurde, dass eben *kein* Präzedenzfall geschaffen wird. Mööp. Es bleibt am Ende ja immer noch der Genehmigungsvorbehalt, den wir leider bei unserem Daten- und Lizenzmodell nicht wirklich durchsetzen können. _______________________________________________ Talk-de mailing list [email protected] http://lists.openstreetmap.org/listinfo/talk-de

