Martin Koppenhoefer schrieb:
Jedenfalls ist der FNP ein Plan, der nicht zwangsläufig umgesetzt wird
und daher nicht wie eine Karte die Realität wiedergibt, insofern macht
ein blindes Kopieren nach OSM sowieso keinen Sinn, da gebe ich meinen
Vorrednern Recht.
Aussen vorlassen sollte man
Martin Koppenhoefer schrieb:
Am 20. Februar 2009 13:35 schrieb Tobias Wendorff
tobias.wendo...@uni-dortmund.de:
Meinst Du, ich soll die Sache mal von einem Rechtsanwalt prüfen
lassen? Ich denke, für 30-40 EUR wird er eine Bewertung schreiben.
wieso so wenig, schafft er das in 12 Minuten?
Martin Koppenhoefer schrieb:
die sind m.E. beide öffentlich/amtlich und daher auch beide zu
verwenden, die Kartengrundlage / Hintergrund nach meiner Kenntnis
explizit nicht.
Beim F-Plan bin ich mir wirklich nicht sicher. Der F-Plan hat
nur eine informelle Wirkung für den Bürger. Ich habe hier
Martin Koppenhoefer schrieb:
Diese darf man vermutlich nicht verwenden, wobei ich das irgendwie
auch aus ähnlichem Grund wie mein Vorredner in Frage stellen würde:
entweder, man braucht die Karte, um den Plan zu verstehen, dann ist
sie auch Bestandteil der Veröffentlichung, und daher darf sie
Mark Obrembalski schrieb:
Dazu sollte man allerdings bedenken, dass der FNP ein _Plan_ ist und
nicht unbedingt die bestehenden Verhältnisse wiedergibt.
Es war ja u.a. von Interesse, was dem F-Plan zugrunde liegt. Der
F-Plan ohne Grundlage ist wenig aussagefähig, anders wie ein
B-Plan.
Du hast
Am 22. Februar 2009 13:41 schrieb Tobias Wendorff
tobias.wendo...@uni-dortmund.de:
Mark Obrembalski schrieb:
Dazu sollte man allerdings bedenken, dass der FNP ein _Plan_ ist und
nicht unbedingt die bestehenden Verhältnisse wiedergibt.
Es war ja u.a. von Interesse, was dem F-Plan zugrunde
Martin Koppenhoefer dieterdre...@gmail.com [Sun, Feb 22, 2009 at 04:44:04PM
CET]:
Jedenfalls ist der FNP ein Plan, der nicht zwangsläufig umgesetzt wird
und daher nicht wie eine Karte die Realität wiedergibt, insofern macht
ein blindes Kopieren nach OSM sowieso keinen Sinn, da gebe ich meinen
Am Donnerstag, 19. Februar 2009 19:15 schrieb Mark Obrembalski:
Norbert Kück wrote:
Die Lage und Form der Häuser
z.B. ist regelmäßig NICHT Gegenstand des B-Plans - wohl Baugrenzen.
Weiterhin: Alles was durch den B-Plan geregelt ist kann weiter genutzt
werden, was nur Kartengrundlage zur
Am 21. Februar 2009 12:11 schrieb Sven Anders s...@anders-hamburg.de:
Am Donnerstag, 19. Februar 2009 19:15 schrieb Mark Obrembalski:
Norbert Kück wrote:
Die Lage und Form der Häuser
z.B. ist regelmäßig NICHT Gegenstand des B-Plans - wohl Baugrenzen.
Weiterhin: Alles was durch den B-Plan
Johannes Huesing wrote:
Sprichst Du von Gegenden mit Yahoo-Luftbildern? Hier haben wir nicht
mehr als Landsat, und Übergänge von Garten zu Wald sind häufig in
privater Hand und daher nicht ohne Weiteres abzulaufen.
Dazu sollte man allerdings bedenken, dass der FNP ein _Plan_ ist und
nicht
Tobias Wendorff wrote:
Mark Obrembalski schrieb:
Er wartet nicht mehr. Leider nicht deshalb, weil der EuGH entschieden
hätte, sondern weil sich die Parteien nach dem Vorlagebeschluss
verglichen haben.
Stimmt, habe ich leider auch gerade gesehen. Aber ist damit BGH,
Beschluss vom
Mark Obrembalski schrieb:
Das natürlich nicht, immerhin schließt sich damit der BGH den (meiner
Wahrnehmung nach auch sonst eher überwiegenden) Stimmen an, die § 5
UrhG auch auf Datenbanken anwenden wollen.
Für die Quellisten: auch IBR 2007 stimmt zu.
Und jetzt das Geniale: Diese Bezirke
Tobias Wendorff wrote:
Mark Obrembalski schrieb:
Das natürlich nicht, immerhin schließt sich damit der BGH den (meiner
Wahrnehmung nach auch sonst eher überwiegenden) Stimmen an, die § 5
UrhG auch auf Datenbanken anwenden wollen.
Für die Quellisten: auch IBR 2007 stimmt zu.
Siehe auch
Mark Obrembalski schrieb:
Siehe auch
http://www.delegibus.de/2007,3.pdf
Ah vielen Dank.
Das mit den Metadaten kann ich übrigens nur bestätigen. Da ist
Kreativität häufig der einzige Ausweg :-)
Meinst Du, ich soll die Sache mal von einem Rechtsanwalt prüfen
lassen? Ich denke, für 30-40 EUR
Am 19. Februar 2009 17:29 schrieb Tobias Wendorff
tobias.wendo...@uni-dortmund.de:
Sven Anders schrieb:
Ich möchte jetzt niemanden zu Urheberrechts vergehen ermuntern, aber ich
finde
es sehr wahrscheinlich, das die Bebauspläne (samt Untergrund) gemeinfrei sein
müssen, obwohl die Komunen
Am 20. Februar 2009 13:35 schrieb Tobias Wendorff
tobias.wendo...@uni-dortmund.de:
Meinst Du, ich soll die Sache mal von einem Rechtsanwalt prüfen
lassen? Ich denke, für 30-40 EUR wird er eine Bewertung schreiben.
wieso so wenig, schafft er das in 12 Minuten?
Gruß Martin
Am 19. Februar 2009 16:41 schrieb Norbert Kück o...@nk-bre.net:
Also: Gegenstände der amtlichen Entscheidung (Grenzen der ausgewiesenen
Flächen nebst Eigenschaften) abmalen, Straßen, Gebäude etc. jedoch nicht.
naja, FNPs bringen m.E. nicht allzuviel, sind nicht parzellenscharf
und auch sonst
Martin Koppenhoefer dieterdre...@gmail.com [Sat, Feb 21, 2009 at 01:23:10AM
CET]:
[...]
naja, FNPs bringen m.E. nicht allzuviel, sind nicht parzellenscharf
und auch sonst so grob, dass wir in der Regel detaillierter vorgehen
bei unseren landuses.
Sprichst Du von Gegenden mit
Hi,
ich habe entdeckt das meine Nachbargemeinde im Netz einen
Flaechennutzungsplan als PDF hat (Vektordaten) in dem alles drin
ist - also bis hin zu Gebaeude-outlines und sogar Hausnummern (Leider
Text als Vektor und stark verreinfacht so das es unbrauch ist).
Ich weiss das dieserlei dinge hier
Hallo!
2009/2/19 Florian Lohoff f...@rfc822.org:
Ich weiss das dieserlei dinge hier schon oefter mal thema waren - In wie
weit ist ein Flächennutzungsplan als Gemeinfrei zu erachten?
Ich habe deswegen bei ein paar Bauämtern angefragt, allerdings niemals
eine Antwort erhalten.
Für mich als
Hallo Florian,
Florian Lohoff schrieb:
Ich weiss das dieserlei dinge hier schon oefter mal thema waren - In wie
weit ist ein Flächennutzungsplan als Gemeinfrei zu erachten?
die Geschichte hat zwei Seiten.
Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz
ausgenommen (§ 5 UrhG).
Hallo,
Ich weiss das dieserlei dinge hier schon oefter mal thema waren - In wie
weit ist ein Flächennutzungsplan als Gemeinfrei zu erachten?
der Flächennutzungsplan ist als Teil der Bauleitplanung eine öffentliche
Angelegenheit. Zwar im Rang einer Verwaltungsvorschrift, aber nicht nur
Norbert Kück schrieb:
Ich weiss das dieserlei dinge hier schon oefter mal thema waren - In wie
weit ist ein Flächennutzungsplan als Gemeinfrei zu erachten?
der Flächennutzungsplan ist als Teil der Bauleitplanung eine öffentliche
Angelegenheit. Zwar im Rang einer Verwaltungsvorschrift, aber
Hallo,
Tobias Wendorff schrieb:
Nehmen wir mal an, es wäre nach Abs. 1, dann würde der Hintergrund
der Karte (vermutlich eine TK oder ein Stadtplan) ebenfalls unter
Gemeinfreiheit fallen. Ich denke, das wäre für uns / ihn interessant.
Länder und Bund haben die Geodateninfrastruktur samt dem
Hinweis: Ich bin kein Anwalt und meine Aussagen sind nur eine Meinung, ich
übernehme dafür keiner Garantien.
Am Donnerstag, 19. Februar 2009 16:41 schrieb Norbert Kück:
Länder und Bund haben die Geodateninfrastruktur samt dem juristischen
Unterbau so gestrickt, dass der Betrieb der
Sven Anders schrieb:
Ich möchte jetzt niemanden zu Urheberrechts vergehen ermuntern, aber ich
finde
es sehr wahrscheinlich, das die Bebauspläne (samt Untergrund) gemeinfrei sein
müssen, obwohl die Komunen gerne verdienen wollen.
B-Pläne könnten eher gemeinfrei sein als F-Pläne, da B-Pläne
Hallo Norbert,
Norbert Kück schrieb:
1. Es wird der Herausgeber der Kartengrundlage (mit oder ohne
ausdrücklicher Copyrightangabe) neben der erlassenden Behörde genannt.
Das bedeutet Trennung der beiden Datenarten.
2. Es wird auf den gesetzlichen Schutz der Karte (Katastergesetz)
Sven Anders schrieb:
Hintergrund der gemeinfreiheit von Gesetzen und Verordnungen ist ja gerade
das
alle Bürger Zugang zu Gesetzen bekommen sollen (und nicht nur die die es
bezahlen können).
Und was sagt das jetzt sagen? Die Inhalte der Gesetze, Verordnungen und
sogar
Norbert Kück schrieb:
Sven Anders schrieb:
Hintergrund der gemeinfreiheit von Gesetzen und Verordnungen ist ja gerade
das
alle Bürger Zugang zu Gesetzen bekommen sollen (und nicht nur die die es
bezahlen können).
Und was sagt das jetzt sagen? Die Inhalte der Gesetze, Verordnungen
Tobias Wendorff schrieb:
Bedenke, dass solche Texte aber nicht unbedingt mit der realen
Schöpfungshöhe und Schutzfähigkeit übereinstimmen müssen.
Komisches Argument. Es geht hier um Kartengrundlagen, die weitaus
detailreicher sind, als so manches Geschmiere, für dessen Verwendung im
Norbert Kück schrieb:
Tobias Wendorff schrieb:
Bedenke, dass solche Texte aber nicht unbedingt mit der realen
Schöpfungshöhe und Schutzfähigkeit übereinstimmen müssen.
Komisches Argument. Es geht hier um Kartengrundlagen, die weitaus
detailreicher sind, als so manches Geschmiere, für
Tobias Wendorff wrote:
Im deutschen Recht sind amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz
ausgenommen (§ 5 UrhG). Amtliche Werke sind nach § 5 Abs. 1 UrhG
Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie
Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie nach § 5 Abs. 2
UrhG
Norbert Kück wrote:
Die Lage und Form der Häuser
z.B. ist regelmäßig NICHT Gegenstand des B-Plans - wohl Baugrenzen.
Weiterhin: Alles was durch den B-Plan geregelt ist kann weiter genutzt
werden, was nur Kartengrundlage zur Orientierung ist jedoch nicht.
Eine solche Aufteilung halte ich für
Mark Obrembalski schrieb:
Er wartet nicht mehr. Leider nicht deshalb, weil der EuGH entschieden
hätte, sondern weil sich die Parteien nach dem Vorlagebeschluss
verglichen haben.
Stimmt, habe ich leider auch gerade gesehen. Aber ist damit BGH,
Beschluss vom 28.09.2006 - I ZR 261/03; GRUR 2007,
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